Auf einem Hotelbuchungsportal wie booking.com die Preise am Wunschreiseziel checken und anschließend auf der Hotel-Website für weniger Geld buchen – das dürfte in Zukunft schwerer werden. Grund ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das booking.com Recht gab.

Wer kennt es nicht? Die nächste Urlaubsreise steht an. Aber bevor man sich entscheidet, werden erst einmal Flug- und dann Hotelpreise gecheckt. Jedenfalls dann, wenn man keine Lust auf eine Pauschalreise hat. Erste Adresse für das Prüfen der Hotelpreise sind die einschlägigen Hotelbuchungsportalseiten. Man gibt den Wunschreiseort ein und das Reisedatum – und schon durchforstet das Portal alle verfügbaren Hotels und listet sie anschließend auf. So weit, so gut.

Doch nicht jeder Interessent schreitet auf dem Portal anschließend zur Buchung. Manche schauen sich die Preise nur interessehalber an. Weil man sich noch nicht final für das Reiseziel entschieden hat. Oder weil die Preise schlicht zu hoch sind  – was in Städten wie London, Paris oder Rom durchaus nachvollziehbar ist. Oder aber, weil man anschließend auf der Website des anzeigten Lieblingshotels vielleicht eine günstigere Hotelrate ergattern kann.

Darf ein Hotel auf seiner eigenen Website günstigere Preise anbieten?

Und genau daran hat sich das Buchungsportal booking.com schon seit längerer Zeit gewaltig gestört. Das Portal wollte Hotels untersagen, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite für weniger Geld anzubieten als über das Portal. Es verlangte eine Preisgleichheit. Kein Wunder, hier geht es schließlich um Bares. Denn der Provisionsanspruch von Portalen wie booking.com entsteht, wenn der Kunde über das Hotelportal – und nicht direkt beim Hotel – bucht.

Die Hotels dagegen locken sehr gerne potentielle Gäste auf ihre Website mit dem Versprechen, nirgendwo sonst könnten sie für weniger Geld ein Zimmer in ihrem Haus ergattern. Das Bundeskartellamt sprang den Hotels im Februar 2016 sogar bei, indem es booking.com verbot, die Ratenparitätsklauseln in ihren Klauseln zu verwenden. Booking.com hielt sich anschließend daran. Aber das dürfte sich bald ändern.

OLG Düsseldorf: »illoyales Umlenken von Kundenbuchungen verhindern«

Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf sprang booking.com nun in einem überraschenden Urteil bei. Es urteilte: Ein Internetbuchungsportal kann Hotelbetreiber verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. »Das Buchungsportal darf mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden», so der Senat in seinem Urteil.

Auf scharfe Kritik stieß das Urteil beim Hotelverband Deutschland (IHA). »Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert,« kommentierte Otto Lindner, Vorsitzender des Verbandes das richterliche Votum.

Booking.com-Konkurrent HRS dagegen kommentierte das Urteil äußerst zurückhaltend: »Wir haben das Urteil des OLG Düsseldorf zur Kenntnis genommen. Nun werden wir zunächst die weitere Entwicklung verfolgen und den Vorgang ausführlich prüfen, bevor wir uns dazu äußern«, erklärte HRS-Pressesprecher Björn Zimmer auf Nachfrage gegenüber reisen EXCLUSIV.