Vulkanausbrüche, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Kriege können aus der Traumreise ganz schnell ein Horrorerlebnis machen. Urlaubsreisende sind bei höherer Gewalt im Urlaub  nicht rechtlos, wie Reiserechtsexperte Markus Mingers im Gespräch mit reisen EXCLUSIV erläutert. Interview: Frank Störbrauck

Rechtsanwalt Markus Mingers - Portrait

Markus Mingers

Herr Mingers, wenn beispielsweise ein Vulkan ausbricht, eine Lawine das Urlaubsdorf zerstört hat oder gefährliche Waldbrände wüten, sprechen Juristen von höherer Gewalt. Kann ich vor Antritt des Urlaubs von der Reise noch schnell zurücktreten wegen höherer Gewalt?

Die alte Rechtslage (vor dem 01.07.2018) besagte, dass vor Reisebeginn jeder Reisende gemäß § 652i I BGB jederzeit zurücktreten kann, der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die neue Rechtslage (§ 651h BGB) besagt: Auch jetzt kann der Reisende von der Reise zurücktreten, jedoch fallen vorformulierte Entschädigungspauschalen an den Reiseveranstalter an, die sich an bestimmten Faktoren orientieren.

Keine Entschädigung steht dem Reiseveranstalter dann zu, wenn am Urlaubsort oder in der unmittelbaren Nähe dessen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche eine Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort maßgeblich beeinträchtigen. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind dann vorhanden, wenn sie keiner Kontrolle unterliegen und sämtliche Vorkehrungen denselben Ausgang zur Folge gehabt hätten. In diesem Kontext spricht man dann von dem Terminus »höhere Gewalt«.

Welche Rolle spielen die Warnungen des Auswärtigen Amts?

Die Reisewarnungen, die das Auswärtige Amt für gewisse Reiseziele herausgibt, sind ein wichtiges Indiz für das Antreten einer Reise. Jedoch stellen diese keine Voraussetzung dafür da, ob eine Reise gekündigt oder davon zurückgetreten werden kann. Sie gelten lediglich als Richtwert und Rat für das eigene Empfinden eines Reisenden. Warnen sowohl das Auswärtige Amt als auch der Reiseveranstalter vor einem Reiseantritt, so hat der Reisende nicht die Möglichkeit, die Reise im Verlaufe dieser zu kündigen, da in diesem Fall sämtliche Warnungen ignoriert wurden.

Was kann ich tun, wenn ich im Urlaub vor Ort betroffen bin?

Zu allererst gilt, dass sich Reisende vor Ort an den Reiseveranstalter wenden sollten. Sind die Umstände vor Ort erst entstanden, nachdem die Reise bereits angetreten wurde, so muss der Reiseveranstalter eine Abreise der Reisenden organisieren, selbstverständlich ohne zusätzliche Kosten. Nicht genutzte Leistungen müssen dem Reisenden vom Reiseveranstalter erstattet werden. Möchte man im Krisengebiet verweilen, so kann man einen Preisnachlass für entfallene Leistungen oder einen verminderten Standard verlangen.

Menschen im Schlauchboot auf überfluteter Straße

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Als Pauschalurlauber habe ich deutlich bessere Karten, als derjenige, der auf eigene Faust unterwegs ist, oder?

Diese Vermutung trifft zu. Pauschalurlauber haben vor Ort im Regelfall einen direkten Ansprechpartner, der eventuelle Aktionen in die Wege leiten kann. Individualreisende sind hier auf sich alleine gestellt. Fluggäste haben beispielsweise das Recht, einen ausgefallenen Flug erstattet zu bekommen. Jedoch gibt es keine Verpflichtung, dass die Fluggesellschaft einen gleichwertigen Flug als Alternative anbieten muss. Betrifft Sie ein Fall von höherer Gewalt bei einer individuell gestalteten Urlaubsreise, so ist es ratsam, sich einen juristischen Beistand zu suchen.

Welche Probleme treten bei Ihnen in der Praxis regelmäßig auf?

Die hauptsächlichen Probleme im Bereich des Reiserechts sind unzufriedene Mandanten, die Mängel im Urlaub beklagen, meistens während ihrer Aufenthaltsdauer. Jedoch sind Mandate aufgrund von Flugverspätungen auch keine Seltenheit.

Hilft eine Reiserücktrittsversicherung in solchen Fällen weiter?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift im Regelfall in einer solchen Situation nicht, da hier kein Versicherungsfall vorliegt. Als Versicherungsfall anzusehen, sind hierbei Ereignisse, die im Bereich des Reisenden liegen, beispielsweise Krankheit oder Todesfälle.

Markus Mingers, Chef der Anwaltskanzlei Mingers & Kreuzer, ist Rechtsanwalt, Unternehmer sowie Experte für Verbraucherfragen und vertritt seine Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten.