Wer im Urlaubshotel mit Ungemach konfrontiert ist, reklamiert schnell einen Reisemangel. Doch ganz so einfach ist es nicht. Diese Erfahrung musste eine Familie aus Köln machen, die sich über Reisemängel in der Karibik ärgerte – ein Gericht wies ihre Klage ab.

Eine 53-jährige Klägerin aus Köln buchte für sich, ihren 55-jährigen Ehemann und den 17 Jahre alten Sohn bei einem Veranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Es sollte in ein Drei-Sterne-Resort gehen, All inclusive. Kostenpunkt: 3.786 Euro.

Doch vor Ort erlebte die Familie eine Enttäuschung. Es ging schon mit dem Kleiderschrank los. Der hatte nämlich weder Kleiderstangen noch Türen. Auch die Gardine war unansehnlich. Sie war nur an zwei Ösen befestigt. Unschön auch das Bad. Auf der Ablage waren fünf kleine tote Fliegen oder Käfer. Die Badewanne und -armaturen waren verkalkt und verrostet. Der Spiegel am Waschbecken hatte Wasserflecken. Auch war die Toilette nicht gereinigt. Zu allem Überdruss funktionierte auch die Spülung nicht.

Laute Klimaanlage, tagsüber Bauarbeiten unterm Balkon

Aber ein Unglück kommt bekanntlich selten allein. So sei die Klimaanlage nachts so laut gewesen sei, dass sie ausgestellt werden musste. Der Geräuschpegel sei mit einem laufenden Mixer zu vergleichen gewesen, monierte das Paar. Von dem äußeren Teil der Klimaanlage habe ein stromführendes Kabel vom Balkon heruntergeführt. Vom Balkon aus habe man Bautätigkeiten gesehen, die unmittelbar unter dem Balkon stattgefunden hätten. Es sei gehämmert und gesägt worden. Die Arbeiten hätten zwischen 11 und Uhr begonnen hätten bis 18 oder 19 Uhr gedauert. Der Lärm sei so störend gewesen, dass man sich nicht auf dem Balkon habe aufhalten können. Kurzum: Dieses Hotelzimmer war offenbar kein Ort zum Wohlfühlen.

Man forderte ein Umzugsangebot vom Veranstalter. Als dieser Wunsch auch am zweiten Tag nicht erfüllt wurde, schritt man selbst zur Tat. Mithilfe eines in Deutschland gebliebenen Familienmitglieds buchte man kurzerhand für 1827,84 Euro eine Unterkunft in einer Vier-Sterne-Anlage. Nach der Rückkehr zahlte ihnen der Veranstalter außergerichtlich 986 Euro als Reisepreisminderung zurück. Doch damit war die Familie nicht zufrieden. Sie klagten auf weitere 3.781,84 Euro.

Gretchenfrage: Was ist ein erheblicher Reisemangel?

Das Amtsgericht München hatte sich nun mit dem Fall auseinanderzusetzen. Die Argumente des Veranstalters:  Schränke seien in der Karibik üblicherweise zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmelbildung nicht mit Schranktüren versehen. Klimaanlagen seien aufgrund der Produkteigenschaft nicht geräuschlos. In Ganzjahresferiengebieten seien einzelne Instandhaltungsarbeiten während des Hotelbetriebs hinzunehmen. Auf einen Umzug habe mangels erheblicher Reisemängel kein Anspruch bestanden.

Doch genau hier liegt die Crux. Was ist ein erheblicher, was ein nichtiger Reisemangel? Klar, die genannten Mängel können einem den Urlaubsspaß – je nach Anspruch und Gemüt – schon mächtig versalzen. Aber die Frage, die schließlich im Raum steht, ist damit noch nicht beantwortet: Rechtfertigen die genannten Unannehmlichkeiten die Rückforderung des nahezu gesamten Preises für die Reise?

Amtsgericht München: Nur defekte Toilette rechtfertigt Minderung

Die Richterin am Amtsgericht München hatte dazu eine klare Meinung: Nein. Sie wies die Klage ab. Lediglich mit Blick auf die defekte Toilette hatte die Richterin ein Einsehen: »Unstreitig wurde die Toilette am 2.Tag repariert, so dass ein Reisepreisminderungsanspruch nur für zwei Tage besteht, den das Gericht in Anbetracht der mit einer nicht funktionierenden Toilette einhergehenden Beeinträchtigung auf 10 Prozent des Tagesreisepreises (252,40 Euro) für zwei betroffene Tage ansetzt (= 50,48 Euro). Doch damit war es aber auch getan. Ein Schrank mit Türen und Kleiderstange sei ausweislich der Leistungsbeschreibung nicht vereinbart gewesen. Die Funktion des Schrankes für die Kleideraufbewahrung werde auch durch eine offene Ablage erfüllt, so die Richterin.

Zur beanstandeten Unreinheit im Bad heißt es: »Kalkablagerungen und Wasserflecken am Spiegel sind nach Auffassung des Gerichts kein Schmutz, der die Hygiene in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen könnte. Kalkflecken lassen sich bei kalkhaltigem Wasser nicht vermeiden. Selbst wenn sie und die fünf kleinen Käfer oder Fliegen, die im Bad vorgefunden wurden, (…) Ausdruck einer unzureichenden Reinigung sein sollten, rechtfertigen diese unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der örtlichen feuchten Gegebenheiten in der Karibik, in der Insekten häufiger vorkommen als in europäischen Breitengraden, (…) keine über zwei Prozent hinausgehende Reisepreisminderung vom Gesamtpreis.«

Und mit Blick auf das Ungemach auf dem Balkon sah das Gericht keine Ansatzpunkte für eine Reisepreisminderung. »Auch wenn der Blick vom Balkon, (…), nicht schön ist, war ein bestimmter Blick aus dem Zimmer ausweislich der Buchungsbestätigung nicht geschuldet. Zementreste auf einem Balkonboden sind kein Reisemangel. Inwiefern die Klägerin durch das Stromkabel (…) auf dem Balkon die Gefahr eines Stromschlages ausgesetzt gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Kabel waren ummantelt und liefen an der Mauer bzw. Decke entlang.“

Das Urteil des Amtsgerichts München (AZ 172 C 15107/17) ist mittlerweile rechtskräftig.