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Als Passagier seinen Anschlussflug zu verpassen, weil die Umsteigezeit nicht ausreichte, ist ein Albtraum. Die gute Nachricht: Die Chancen auf eine Entschädigungszahlung sind hoch. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden. Wir stellen das Urteil vor.

Vielflieger wissen es: Wer von A nach B fliegen will, kommt hin und wieder um einen Umstieg an einem Drehkreuz nicht herum. Bei British Airways ist das London-Heathrow, bei Air France der Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle, bei der TAP Portugal Lissabon und bei der Lufthansa die Airports Frankfurt und München.

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Wer also über ein Drehkreuz fliegen muss, schaut in der Regel besonders aufmerksam auf die Umsteigezeit. Rund zwei Stunden sind optimal. So muss man nicht lange am Drehkreuz warten, hat aber andererseits ausreichend Zeit, um den Anschlussflieger zu erreichen.

Rolltreppe Flughafen Passagiere

Foto: Joseph Chan

Wie viel Umsteigezeit braucht man am Flughafen wirklich?

Was aber, wenn man nur rund eine Stunde Zeit hat? Dann könnte es je nach Flughafen eng werden. Manche Airports – wie zum Beispiel der in München – sind sehr gut aufgestellt. Verlässt man dort das Zubringer-Flugzeug, ist man in der Regel recht schnell am Gate des Anschlussfluges.

Bei anderen Flughäfen sieht das heute leider immer noch anders aus. Dort muss man zum Teil recht weit laufen, um zum Anschlussflieger zu gelangen. Kritisch wird es, wenn Menschenmengen und Warteschlangen ein zügiges Vorankommen am Umsteigeflughafen verhindern. Vor allem an jenen Airports, wo abermalige Sicherheits- und Passkontrollen nötig sind. Dann könnte es eng werden mit dem Erreichen des Anschlussfluges.

Zubringer verspätet, Anschlussflug verpasst

Und mit genau einem solchen Fall hatte vor Jahren das Amtsgericht Frankfurt am Main zu tun. Was war geschehen? Eine Frau hatte einen Flug von Frankfurt am Mai über Kiew nach Astana in Kasachstan gebucht. Das Ungemach nahm bereits in Frankfurt seinen Lauf. Dort hob die Maschine bereits verspätet ab und erreichte Kiew mit fast anderthalb Stunden Verspätung. Die Passagiere konnten dort das Flugzeug ab 16.25 Uhr verlassen, die Türen der Anschlussmaschine schlossen sich um 17.27 Uhr. Allerdings war der Flughafen proppenvoll, es bildeten sich lange Warteschlangen.

Und es kam, wie es kommen musste: Die Frau verpasste ihren Anschlussflug.

Anzeigetafel am Flughafen

Foto: chuttersnap

Sie konnte erst am nächsten Tag nach Astana weiterfliegen. Das wollte sie nicht klaglos hinnehmen und forderte von der Airline eine Entschädigung für die Verspätung. Diese aber wies die Forderung zurück. Eine Stunde und zwei Minuten hätten schließlich zum Umsteigen ausgereicht. Diese Zeitspanne entspreche der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT) – der Mindestumsteigezeit. Die Frau habe beim Umsteigen anscheinend getrödelt, argumentierte die Fluggesellschaft.

Beweislast liegt bei der Airline

Das Amtsgericht gab in seinem Urteil der Frau recht. Es gestand der Frau den üblichen nach Entfernung gestaffelten Entschädigungsanspruch von 250 bis 600 Euro je nach Flugdistanz nach Art. 7 der EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Es könnte zwar möglich sein, dass die Passagierin selbst schuld sei, wenn sie den Anschlussflug verpasst. Wenn die Fluggesellschaft sich darauf berufe, müsse sie jedoch beweisen, dass die Umsteigezeit ausreichend gewesen sei. Die Beweislast liegt also bei der Airline. Das Gericht verlangte von der Fluggesellschaft einen Nachweis darüber, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, damit die Klägerin ihren Anschlussflug rechtzeitig erreicht. Den konnte die Airline aber nicht liefern.

Dieses Prinzip aus dem Urteil des AG Frankfurt (Az. 30 C 3465/17) hat auch 2026 Bestand. Bis heute sind keine Urteile bekannt, die daran rütteln. Im Klartext heißt das: Eine Fluggesellschaft kann sich nicht einfach auf die Minimum Connecting Time berufen, sondern muss konkret nachweisen, was sie unternommen hat, damit Passagiere ihren Anschlussflug auch tatsächlich erreichen.

Allerdings sollte man sich als Passagier in solchen Fällen nicht allzu entspannt zurücklehnen. Sind nämlich sämtliche andere Passagiere vom Zubringerflug pünktlich am Gate des Anschlussfliegers gelangt, könnte die Airline durchaus argumentieren, dass man getrödelt habe und insofern selbst schuld sei.

Wie hoch ist die Entschädigung bei einem verpassten Anschlussflug?

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz und greift, wenn man mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel ankommt. Konkret sind das 250 Euro auf Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer, 400 Euro auf Mittelstrecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer sowie 600 Euro auf Langstrecken über 3.500 Kilometer, sofern der Flug die EU verlässt. Wichtig dabei: Der Anspruch verjährt nicht sofort, sondern lässt sich in Deutschland bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen – gerechnet jeweils zum Jahresende. Wer also etwa im Juni 2026 einen Flug verpasst, hat bis zum 31. Dezember 2029 Zeit, sein Geld einzufordern.

Rechtsprechung des EuGH: Mehr Rechte auf Entschädigung

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich mit dem Thema bereits ausführlich beschäftigen. Das geht aus einem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2022 (Az. C-436/21) hervor, das auch in der aktuellen Rechtsprechung bestätigt wird. Was war geschehen? Eine Frau hatte im Reisebüro einen Flug gebucht. Es ging von Stuttgart über Zürich und Philadelphia nach Kansas City. Doch der Flieger nach

Die US-amerikanische Airline verweigerte daraufhin, eine Entschädigung zu zahlen. Sie argumentierte, die EU-Fluggastrechte-Verordnung sei auf einem inneramerikanischen Flug nicht anwendbar. Das sah der EuGH anders. Es stellte darauf ab, dass das Ticket in einer (!) Buchung erworben wurde und in Stuttgart, also in der EU, gestartet wurde.

Anschlussflug verpasst: Das sollte man vor Ort tun

Wer in eine solche Situation gerät, sollte vor Ort vor allem eins tun: Ruhe bewahren. Es bringt nichts, lautstark am Gate des verpassten Anschlussflugs zu krakeelen. Der Flieger ist eh schon gestartet, da kann auch das Bordpersonal nichts mehr machen. Wohl aber kann es dafür Sorge tragen, dass man anderweitig möglichst rasch ans Ziel kommt. Ergo sollte man möglichst höflich darum bitten, dass sich um eine Alternative gekümmert wird. Dazu sucht man am besten das Service Desk der Airline auf. Hilfreich ist es in solchen Fällen, im Internet bereits selbst nach alternativen Verbindungen zu suchen.

Service-Desk-Schalter in einem Flughafen in London

Foto: Wei Huang/Shutterstock.com

Wann hat man keinen Anspruch auf Entschädigung?

Wichtig dabei: Die Airline hat die Verspätung zu verantworten. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich bereits der Hinflug oder einer der Hinflüge verspätet hat. Auch lange Schlangen bei der Sicherheits- oder Passkontrolle am Umsteigeflughafen sind ein Grund. Hat man dagegen getrödelt, etwa, weil man in der Lounge oder im Duty-Free-Shop die Zeit verbummelt hat, ist man selbst schuld.

Wichtig, wenn man nicht selbst schuld ist: Beweise sichern. Dazu gehören: Fotos machen, etwa von der Anzeigetafel, Namen und Kontaktdaten von Zeugen sowie das Verhalten der Airline-Mitarbeiter notieren. Hat man auf dem Zubringerflug noch die Hoffnung, dass es gerade so klappen könnte mit dem Anschlussflug, sollte man das Bordpersonal fragen, ob man zur Landung weiter vorn sitzen kann. So hat man die Möglichkeit, den Flieger nach der Landung als einer der ersten Passagiere zu verlassen. Nach dem Verlassen des Flugzeugs sollte man sich an das Airlinepersonal wenden und um Hilfe bitten.

Wie setzt man seinen Anspruch am besten durch?

Ist das Kind schließlich in den Brunnen gefallen und man hat den Anschlussflug verpasst, kann man eine Entschädigung von der Airline fordern. Wie das geht und worauf es ankommt, wird in diesem Beitrag erklärt. Wer sich die Prüfung selbst nicht zutraut, findet bei spezialisierten Portalen wie Flightright oder EUflight kostenlose Online-Rechner; wird der Fall übernommen, arbeiten die Anbieter nach dem Prinzip »No Win, No Fee« und behalten im Erfolgsfall eine Provision ein. Eine kostenfreie Alternative ist die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr beziehungsweise – falls die Airline dort nicht Mitglied ist – die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz. Wichtig in jedem Fall: Die Frist von bis zu drei Jahren im Blick behalten.