Zwei Urlauber verpassen ihren Flug, weil das Boarding kurzfristig an ein anderes Gate verlegt wird. Sie fordern vom Reiseveranstalter Entschädigung. Doch das Landgericht Köln gibt den Klägern nicht Recht – das ist der Grund.
Wer eine Reise unternimmt, kann sich auf so manches Abenteuer einstellen. Manche erhöhen den Adrenalinspiegel, gehen aber glimpflich aus. Andere dagegen enden höchst ärgerlich. Im schlimmsten Fall ist der Urlaub bereits vorbei, bevor er überhaupt losgeht.
So erging es zwei Urlaubern, die vom Flughafen Frankfurt aus eine Reise nach Kenia gebucht hatten, aber dort nie ankamen. Grund war ein kurzfristiger Wechsel des Abflug-Gates. Ihr Flieger startete nämlich nicht wie auf der Bordkarte angegeben von Gate A24, sondern von A9. Die beiden hatten in der Folge den Flug verpasst – und waren davon überzeugt, dass dies die Schuld des Reiseveranstalters sei, weshalb sie vor dem Landgericht Köln Entschädigung forderten.
Passagiere orientierten sich nur an Bordkarte
Die Kläger erklärten, sie seien pünktlich am Flughafen gewesen und hätten sich zeitig zu Gate A24 begeben. Erst kurz vor dem Boarding hätten sie durch Zufall erfahren, dass der Flug von Gate A9 geht. Ihrer Aussage nach gab es keine Durchsagen und keine Hinweise auf den Monitoren. Allerdings räumten sie ein, dass sie auf die Monitore gar nicht geschaut hatten. Sie saßen nämlich so, dass sie keinen Bildschirm sehen konnten. Auf Durchsagen hätten sie zwar geachtet, aber vielleicht waren sie auch mal kurz abgelenkt, so das Gericht. Immerhin schafften es fast alle anderen Passagiere rechtzeitig zum richtigen Gate – außer einer Dame mit Kind, die das gleiche Schicksal ereilte.

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Gate-Wechsel: Stets auf Monitore und Durchsagen achten
Der Reiseveranstalter verteidigte sich damit, dass Gate-Änderungen am Flughafen immer auf den Anzeigetafeln stehen und regelmäßig Durchsagen gemacht werden. Außerdem würden Passagiere, die nach der Sicherheitskontrolle trödeln, sogar namentlich aufgerufen. Die Anzeigetafeln unmittelbar am Gate zeigten zudem sehr deutlich an, welcher Flug als nächstes geboardet werde. Das Gericht folgte in seinem Urteil dieser Sichtweise und wies die Klage ab. Es sei nicht Aufgabe des Reiseveranstalters, jeden Reisenden persönlich über Gate-Wechsel zu informieren; dafür gebe es die Ansagen und Monitore am Flughafen. Wer darauf nicht achtet, kann dem Veranstalter keinen Vorwurf machen.
Das Urteil ist also eindeutig: Wer am Flughafen nur auf seine Bordkarte starrt und die Umgebung ausblendet, bleibt im Zweifel am Gate sitzen – und zwar womöglich am falschen. Ein Anspruch auf Entschädigung, weil man deshalb den Flug verpasst hat, besteht jedenfalls nicht.
Das Urteil vom Landgericht Köln vom 20. März dieses Jahres hat das Aktenzeichen 2 O 242/24. Eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils erfolgte erst kürzlich.
