Seine Wohnung als Ferienunterkunft über AirBnB & Co. vermieten – das ist für viele Mieter ein verlockendes Geschäft. In vielen deutschen Städten aber formiert sich dagegen Widerstand. Denn oft handelt es sich um Wohnraum, der besonders in den Großstädten fehlt. Einige Kommunen gehen mit saftigen Strafen dagegen vor.

Dass besonders in attraktiven Großstädten wie Berlin, Hamburg, München oder Köln die Vermietung einer Ferienwohnung ein attraktives Geschäft sein kann, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Da wundert es kaum, dass in den vergangenen Jahren auf Online-Portalen wie AirBnB, Wimdu & Co. die Ferien-Apartmentangebote wie Pilze aus dem Boden schossen. An sich eine schöne Sache also, wenn Touristen die Wahl zwischen Ferienwohnungen und Hotelzimmern haben.

Aber das ist nur eine Seite der Medaille. In vielen Großstädten nämlich ist Wohnraum knapp. Ziemlich knapp sogar. Für die Kommunen ist es daher ein großes Ärgernis, dass Mieter ihre Wohnungen dem örtlichen Wohnungsmarkt entziehen und – oft an der Gewerbesteuer vorbei – einen Reibach mit der Vermietung ihrer Wohnung erzielen. Oft gibt es auch Knatsch mit den Nachbarn der vermieteten Ferienwohnungen, die auf nächtlichen Partylärm und Rollkoffergeklapper am frühen Morgen gut verzichten können.

Frau in rotem Kleid mit Rollkoffer durch Straße in europäischer Stadt

Ditty_about_summer/Shutterstock.com

Saftige Strafe für unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum

Das Münchener Amtsgericht zum Beispiel musste über folgenden Fall (Amtsgericht München, Az. 1119 OWi 258 Js 199344/16) urteilen: Ein Münchner hatte eine 104 Quadratmeter große Wohnung in München-Arabellapark gemietet. Die Miete lag bei 1.980 Euro im Monat. Er nutzte die Wohnung allerdings nicht selbst, sondern vermietete sie für gutes Geld an wohlhabende Ortsfremde, die sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten oder ihre Angehörigen bei einem Krankenhausaufenthalt begleiteten. Die Vermietungen dauerten jeweils einige Wochen oder Monate. Im November 2015 erließ die Stadt München gegen den Mieter einen Bußgeldbescheid in Höhe von 50.000 Euro wegen unerlaubter Zweckentfremdung von Wohnraum von 2012 bis 2015. Gegen diesen Bescheid ging der Mann gerichtlich vor.

klinische Wohnung mit tollem Interior

Photographee.eu/Shutterstock.com

Justiz-Statue

Belenos/Shutterstock.com

Das Amtsgericht bestätigte grundsätzlich den Bußgeldbescheid. Denn: Der Mieter hatte nie die notwendige Behörden-Genehmigung zur Untervermietung an wechselnde Personen eingeholt. Das Gericht setzte das Bußgeld allerdings auf 33.000 Euro herab, da diese Nutzung der Wohnung erst seit dem Inkrafttreten der neuen städtischen Satzung im Jahr 2014 mit einem Bußgeld bedroht war und nicht schon seit 2012.