Pflaster, Desinfektionsmittel und Nasenspray gehören in jede Reiseapotheke – das ist klar. Bei bestimmten Medikamenten sieht die Sache allerdings anders aus: Sie stehen in einigen Ländern auf der roten Liste. Wer sie mit sich führt, riskiert eine Geldstrafe. Oder landet schlimmstenfalls hinter schwedischen Gardinen. Wir verraten, welche Medikamente wohin und wie mit auf die Reise gehen dürfen.

Dass die leichtfertige Mitnahme von Medikamenten in bestimmte Länder ein gefährliches Unterfangen sein kann, wurde Ende 2017 deutlich. Am 2. Weihnachtstag wurde die Britin Laura Plummer in Ägypten am Flughafen Hurghada verhaftet, als in ihrem Handgepäck 290 Tramadol-Tabletten gefunden wurden. Das Medikament ist in Großbritannien verschreibungspflichtig. Es wird zur Bekämpfung mittlerer und starker Schmerzen eingesetzt.

Plummer gab an, sie habe die Medikamente für einen ägyptischen Freund mitgebracht, der unter starken Rückenschmerzen leide. Ob das die Wahrheit war oder nicht, sei dahingestellt – Plummer wurde inzwischen zu drei Jahren Haft in einem ägyptischen Frauengefängnis verurteilt. Denn Tramadol ist in Ägypten verboten. Es gilt dort als Ersatzdroge.

Mitnahme nicht-verschreibungspflichtige Medikamente deutlich problemloser

Der Fall zeigt: Einige Medikamente können alles andere als problemlos mit ins Ausland genommen werden. Grundsätzlich gilt: Für den persönlichen Gebrauch können Reisende nicht-verschreibungspflichtige Medikamente ohne Einschränkungen mitnehmen. Persönlicher Gebrauch heißt konkret: für maximal drei Monate pro Medikament.

Wer übliche Arzneimittel wie Hustensaft, Nasenspray, Augentropfen, Desinfektionsmittel oder Wundsalben im Handgepäck mitnehmen möchte, muss auf die 100-ml-Grenze für Flüssigkeiten achten.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten; und zwar unabhängig davon, ob die Medikamente im Hand- oder Aufgabegepäck aufgegeben werden. Denn Reisende sollten die Medikamente stets in der Originalverpackung und dem Beipackzettel einpacken. So weit, so gut.

Klare Regeln für verschreibungspflichtige Medikamente innerhalb des Schengener Abkommens

Kniffeliger wird es bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Die Einfuhrbestimmungen am Reiseziel variieren abhängig vom Arzneimittel. Gleiches gilt auch für den Transitflughafen. Wer innerhalb der Länder des Schengener Abkommens verreist, kann aufatmen, denn dort gibt es klare Richtlinien. Bürger aus den Staaten des Abkommens, die in andere Mitgliedstaaten reisen, können bei Reisen bis zu 30 Tagen grundsätzlich ärztlich verschriebene Arzneimittel mitnehmen. Das gilt sogar für Betäubungsmittel, wie etwa für starke Schmerzmittel gegen Migräne.

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ist allerdings eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung in englischer Sprache nötig. Darin müssen Angaben zu den Medikamentendosen, den einzelnen Wirkstoffen und der Reisedauer enthalten sein. Ein Muster für die Bescheinigung gibt es beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medikamente.

Unbedingt vorab informieren bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener-Abkommens

Nun eine schlechte Nachricht: Für die Einreise in Nichtmitgliedstaaten gibt es dagegen keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme verschreibungspflichtiger Medikamente. Wer in eines dieser Länder reist, sollte sich unbedingt vorab ausführlich informieren. Das gilt insbesondere für populäre Touristenländer wie die USA, Australien und die Malediven. Aber auch für China, Singapur, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate.

Wer keine eindeutigen Informationen über die Erlaubnis der Mitnahme der Medikamente findet, sollte im Zweifelsfall direkt die jeweilige Einreisebehörde kontaktieren. Auch die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes helfen weiter. Die jeweiligen Kontaktadressen finden Reisende auf der Website des Auswärtigen Amts.

Wem die Mitnahme des Arzneimittels versagt wird, sollte prüfen, ob dieses oder ein gleich wirkendes Produkt im Urlaubsland zu haben ist und dort durch einen Arzt verschrieben werden kann. Wenn das nicht möglich sein sollte, bleibt nur eins im Falle einer Reise in ein Nicht-Schengen-Land: eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung. Die Beantragung müssen Reisende dann bei der Bundesopiumstelle vornehmen.

Besondere Vorsicht bei Betäubungsmitteln

Besonders vorsichtig sollte man bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb des Schengen-Raums sein. Darunter fallen alle Medikamente, die zur Betäubung starker Schmerzen dienen. Die Bundesopiumstelle rät in diesem Fall, strikt nach dem Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren.

Das heißt konkret: Man lässt sich als betroffener Patient eine eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt ausstellen. Wichtige Informationen darauf sind die Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und die Dauer der Reise. Eine Vorlage dazu gibt es hier. Wichtig ist zudem die Beglaubigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle. »Die Bescheinigung muss stets mit dem Medikament mitgeführt werden. Sie ist nur maximal 30 Tage gültig«, erläutert Birgit Dreyer, Expertin der Europäische Reiseversicherung (ERV). Einige Länder verlangen zusätzlich eine Importgenehmigung, die Reisende bei der Bundesopiumstelle erhalten. Oder aber sie schränken die erlaubte Menge ein.

Eines dürfte wohl sicher sein: Hätte sich Laura Plummer vorab darüber informiert, welche Medikamente wohin und wie mit auf die Reise gehen dürfen, wäre ihr die Gefängnisstrafe wohl erspart geblieben.