Wer als Fluggast seinen Anschlussflug verpasst, weil die Umsteigezeit nicht ausreichte, hat gute Chancen auf eine Entschädigung für die Verspätung. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Vielflieger wissen es: Wer von A nach B fliegen will, kommt hin und wieder um einen Umstieg an einem Drehkreuz nicht herum. Bei British Airways ist das London-Heathrow, bei Air France der Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle und bei der Lufthansa die Airports Frankfurt und München. Wer also über ein Drehkreuz fliegen muss, schaut in der Regel besonders aufmerksam auf die Umsteigezeit. Rund zwei Stunden sind optimal. So muss man nicht lange am Drehkreuz warten, hat aber andererseits ausreichend Zeit, um den Anschlussflieger zu erreichen.

Rolltreppe Flughafen Passagiere

Joseph Chan

Was aber, wenn man nur rund eine Stunde Zeit hat? Dann könnte es je nach Flughafen eng werden. Manche Airports – wie zum Beispiel der in München – sind sehr gut aufgestellt. Verlässt man dort das Zubringer-Flugzeug, ist man in der Regel recht schnell am Gate des Anschlussfluges. Bei anderen Flughäfen sieht das heute leider immer noch anders aus. Dort muss man zum Teil recht weit laufen, um zum Anschlussflieger zu gelangen. Kritisch wird es, wenn Menschenmengen und Warteschlangen ein zügiges Vorankommen am Umsteigeflughafen verhindern. Dann könnte es eng werden mit dem Erreichen des Anschlussfluges.

Zubringer verspätet, Anschlussflug verpasst

Und um genau einem solchen Fall hatte es das Amtsgericht Frankfurt am Main zu tun. Was war geschehen? Eine Frau hatte einen Flug von Frankfurt am Mai über Kiew nach Astana in Kasachstan gebucht. Das Ungemach nahm bereits in Frankfurt seinen Lauf. Dort hob die Maschine bereits verspätet ab und erreichte Kiew mit fast anderthalb Stunden Verspätung. Die Passagiere konnten dort das Flugzeug ab 16.25 Uhr verlassen, die Türen der Anschlussmaschine schlossen sich um 17.27 Uhr. Allerdings war der Flughafen proppenvoll, es bildeten sich lange Warteschlangen.

Und es kam, wie es kommen musste: Die Frau verpasste ihren Anschlussflug.

Anzeigetafel am Flughafen

chuttersnap

Sie konnte erst am nächsten Tag nach Astana weiterfliegen. Das wollte sie nicht klaglos hinnehmen und forderte von der Airline eine Entschädigung für die Verspätung. Diese aber wies die Forderung zurück. Eine Stunde und zwei Minuten hätten schließlich zum Umsteigen ausgereicht. Diese Zeitspanne entspreche der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT) – der Mindestumsteigezeit. Die Frau habe beim Umsteigen anscheinend getrödelt, argumentierte die Fluggesellschaft.

Beweislast liegt bei der Airline

Das Amtsgericht gab in seinem Urteil der Frau recht. Es gestand der Frau den üblichen nach Entfernung gestaffelten Entschädigungsanspruch nach § 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Es könnte zwar möglich sein, dass die Passagierin selbst schuld sei, wenn sie den Anschlussflug verpasst. Wenn die Fluggesellschaft sich darauf berufe, müsse sie jedoch beweisen, dass die Umsteigezeit ausreichend gewesen sei. Die Beweislast liegt also bei der Airline. Das Gericht verlangte von der Fluggesellschaft einen Nachweis darüber, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, damit die Klägerin ihren Anschlussflug rechtzeitig erreicht. Den konnte die Airline aber nicht liefern.